Sie haben noch Fragen zum Inkasso?
Gerne vereinbaren wir einen
Besprechungstermin.

Rufen Sie uns jetzt an!

☎ +49 (0)5221 - 276 95 95

FAQ Das gerichtliches Mahnverfahren

Nachfolgend haben wir typisch auftretende Fragen und kurze Antworten aufgeführt. Häufig gibt es neben dieser FAQ noch zahlreiche weitere Fragen um das Thema gerichtliche Mahnverfahren. Wenn Sie an unseren Leistungen Forderungsmanagement/ Inkasso interessiert sind, können wir auch gerne einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren.

Wann sollte ein gerichtliches Mahnverfahren durchgeführt werden?
Ein Mahnverfahren kann nur bei (Euro-)Geldforderungen durchgeführt werden. Wenn klar ist, dass.der Schuldner sich gegen die Forderung wehrt, sollte gleich eine Klage erhoben werden.Ein Mahnverfahren hemmt auch den Eintritt der Verjährung. Weiterhin ist ein Mahnverfahren kein öffentliches Verfahren - im Gegensatz zum Klageverafhren bei dem grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Wozu gibt es ein gerichtliches Mahnverfahren?
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient.
Was ist ein Mahnbescheid?
Das Mahngericht erläßt auf Antrag des Gläubigers den Manhbescheid und stellt diesem dem Schuldner zu. In dem Mahnbetrag sind neben der erhobenen Forderung auch die Kosten des Mahnverfahrens aufgeführt.Mit dem Mahnbescheid selbst kann der Gläubiger allerdings noch keine Vollstreckung beginnen. Die gesetzlichen Bestandteile eines Mahnbescheides sind in § 692 ZPO bestimmt.
Welche Unterlagen sind für den Mahnebscheid erforderlich?
Keine! Es erfolgt keine materiell rechtliche Prüfung durch das Mahngericht. Für den Erlass des Mahnbescheides reicht also die bloße Behauptung, dass die geltend gemachte Forderung besteht.
Was ist ein Vollstreckungsbescheid?
Der Vollstreckungsbescheid wird vom Mahngericht auf Antrag erlassen, wenn der Schuldner keinen Widerpruch gegen den Manhnbescheid eingelegt hat. Der Vollstreckungsbescheid ersetzt ein gerichtliches Urteil und ist Grundlage der Zwangsvollstreckung (Vollstreckungstitel). Der Vollstreckungsbescheid ist in § 699 ZPO geregelt.
Was sind die Vorteile des gerichtlichen Mahnverfahrens?
Ein Vollstreckungsbescheid kostet deutlich weniger Gerichtsgebühren (0,5 anstelle 3 Gebühren) und weil keine inhaltliche Überprüfung des geltend gemachten Anspruches erfolgt und auch kein Verhandlungstermin erforderlich ist, ist das gerichtlcihe Mahnverfahren auch wesentlich schneller als ein streitiges Verfahren.
Was kostet das gerichtlichen Mahnverfahren?
Ein Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid kostet deutlich weniger als ein Klageverfahren. Die Gerichtsgebühren betragen nur 0,5 anstelle 3 Gebühren. Siehe hierzu auch unsere Beispielsberechnung zur Vergütung.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Hier gilt die Grundregel: Wer verliert zahlt! Wenn aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung betrieben wird, werden auch die Kosten des Mahnverfahrens mit vollstreckt. Wenn die Vollstreckung jedoch fruchtlos bleiben sollte, muss der Gläubiger auch die Kosten des Varfehrens und der Vollstreckung tragen. Der Mahnbescheid wird deswegen auch nur dann erlassen, wenn der Antragsteller die Gerichtsgebühren vorschießt
Wie komme ich endlich an mein Geld?
Nachdem der Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Schuldner zugestellt wurde kann sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die bekanntesten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind die Mobilarpfändung durch den Gerichtsvollzieher und die Forderungspfändung, zb. eine Gehaltspfändung oder die Pfändung von Bankguthaben, durch das Vollstreckungsgericht (sogenannter Pfüb = Pfändungs- und Überweisungsbeschluss).
Kann sich der Antragsgegner gegen einen Mahnbescheid wehren? 10
Ja, wenn er meint, der Mahnbescheid und/oder Vollstreckungsbescheid wurde zu Unrecht erlassen kann er Widerspruch/Einspruch erheben. Wenn Widerspruch/Einspruch eingelegt wurde, kann eine weitere Entscheidung nur im streitigen Verfahren vor einem normalen Gericht ergehen.
Wie sieht der schematische Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens aus?
1. Antrag Mahnbescheid (am Mahngericht zuständig für den Wohnsitz des Gläubigers)
2. Erlass und Zustellung MB beim Schuldner
3. Widerspruchsfrist für Schuldner gegen MB: 2 Wochen ab Zustellung
4. wenn
    a) kein Widerspruch: Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides (VB)
    b) Widerspruch: Übergang ins streitige Verfahren (auf Antrag) und Abgabe an Prozessgericht
5. Einspruchsfrist gegen VB: 2 Wochen ab Zustellung
6. wenn fristgemäß Einspruch: Übergang ins streitige Verfahren und Abgabe an Prozessgericht
7. nach Zustellung VB und/oder Erlass Urteil im steitigen Verfahren: Zwangsvollstreckung

 

 


Sie haben Fragen zu unseren Leistungen?
Melden Sie sich gerne - wir freuen uns auf Ihre Nachricht!
☎ +49 (0)5221 - 276 95 95 ✉ info@hoffmannrichter.de 🖷 +49 (0)5221 - 276 95 99