Urteilsanzeige GmbH

21.06.2010

BGH Az (II ZR 230/08) Link zur Originalentscheidung

Scheinversammlung - kein Stimmverbot für Versammlungsleiter bei Abstimmung über Entzug Versammlungsleitung

Ein satzungsgemäß zum Versammlungsleiter in den Gesellschafterversammlungen einer GmbH berufener Gesellschafter unterliegt bei der Abstimmung über den Antrag, ihm die Versammlungsleitung im Hinblick auf einen Interessenkonflikt bei einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu entziehen, keinem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG im Hinblick auf diesen Interessenkonflikt. (Leitsatz BGH)

Aus dem Urteil:
Der Kläger ist neben dem Beklagten zu 3 Geschäftsführer der Beklagten zu 4, einer GmbH. Zugleich ist er mit einem Geschäftsanteil von 49 % deren Gesellschafter. Weitere Gesellschafter sind mit einem Anteil von ebenfalls 49 % die Beklagte zu 1 und mit einem Anteil von 2 %, aber ohne Stimmrecht, der Beklagte zu 2.
Am Revisionsverfahren beteiligt ist neben dem Kläger nur noch die Beklagte zu 4. Nach ihrer Satzung obliegt die Leitung der Gesellschafterversammlungen dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei Fehlen eines Aufsichtsrats dem dienstältesten Geschäftsführer.
Am 30. August 2007 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 statt. Als Tagesordnungspunkte waren in der Einladung u.a. die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers, seine Abberufung als Geschäftsführer und die Kündigung seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages angekündigt.

Da die Beklagte zu 4 keinen Aufsichtsrat hat und der Kläger der dienstälteste Geschäftsführer ist, wollte er die Versammlungsleitung übernehmen. Daraufhin entstand Streit darüber, ob der Kläger wegen einer Interessenkollision vom Amt des Versammlungsleiters ausgeschlossen war. In der Folge wurden zwei Protokolle erstellt, das eine über eine vom Kläger unter seiner Versammlungsleitung und unter Mitwirkung des von ihm beauftragen Rechtsanwalts T. als Protokollführer durchgeführte Gesellschafterversammlung, das andere über eine Gesellschafterversammlung unter Teilnahme der Beklagten zu 1 und 2 mit Versammlungsleitung durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1, N. , und Protokollführung durch Rechtsanwältin H.
Nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 und 2 wurde beschlossen, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen, ihn als Geschäftsführer abzuberufen und seinen Anstellungsvertrag zu kündigen. Nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung des Klägers wurde u.a. beschlossen, den Beklagten zu 3 als Geschäftsführer abzuberufen.

Der Beklagte zu 2 erhob - in einem Parallelverfahren - gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung des Klägers Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage.

Der Kläger hat mit der Klage beantragt festzustellen, dass der Beklagte zu 3 als Geschäftsführer abberufen worden ist (Klageantrag zu 1) und dass die Beschlüsse der von Herrn N. geleiteten Gesellschafterversammlung, die in dem entsprechenden Protokoll festgehalten sind, nichtig sind, hilfsweise für nichtig erklärt werden (Klageantrag zu 2).

Entscheidungsgründe:
Die Abwahl des Klägers als Versammlungsleiter war unwirksam. Damit ist die vom Kläger geleitete Gesellschafterversammlung maßgeblich. Die Zusammenkunft der Beklagten zu 1 und 2 unter Leitung von Herrn N. war dagegen eine bloße Scheinversammlung. Die auf dieser Scheinversammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig.

Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in Bezug auf die ersten drei Tagesordnungspunkte vom Stimmrecht ausgeschlossen war. Nach dem Rechtsgedanken des § 47 Abs. 4 GmbHG ist es einem Gesellschafter verwehrt, als Richter in eigener Sache abzustimmen. Das gilt sowohl für die Einziehung des Geschäftsanteils aus einem in der Person des Gesellschafters liegenden wichtigen Grund als auch für seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund und die außerordentliche Kündigung seines GeschäftsführerAnstellungsvertrages. So liegt der Fall hier. Die angekündigten Beschlüsse sollten jeweils wegen eines in der Person des Klägers liegenden wichtigen Grundes gefasst werden.

2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, aus diesem Interessenkonflikt ergebe sich die Berechtigung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4, den nach dem Inhalt der Satzung zum Versammlungsleiter berufenen Kläger gegen dessen Stimmen aus diesem Amt
abzuwählen.

Dabei kommt es nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Stimmenmehrheit ein satzungsmäßig bestimmter Versammlungsleiter aus seinem Amt abberufen werden kann.

Denn der Beschluss über die Abwahl des Klägers als Versammlungsleiter ist weder mit der
satzungsändernden Dreiviertel-Mehrheit des § 53 Abs. 2 GmbHG noch mit einfacher Mehrheit gefasst worden. Der Kläger unterlag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei dieser Abstimmung keinem Stimmverbot. Deshalb konnte die Beklagte zu 1 mit ihrem nur hälftigen Stimmanteil keinen entsprechenden Beschluss herbeiführen.

Der Versammlungsleiter, der zugleich Gesellschafter ist, hat grundsätzlich das Recht, bei der Entscheidung über seine Abwahl aus Anlass eines ihn betreffenden Interessenkonflikts in Bezug auf den Gegenstand der Tagesordnung mitzustimmen.

Weder nach § 47 Abs. 4 GmbHG noch aus dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, niemand solle als Richter in eigener Sache tätig sein, besteht insoweit ein Stimmverbot. Voraussetzung für ein Stimmverbot ist, dass aufgrund eines bestimmten Interessenkonflikts typischerweise damit zu rechnen ist, der Gesellschafter werde sich bei der Abstimmung von seinen eigenen Interessen leiten lassen und die Interessen der Gesellschaft - hier in Form des Interesses an einer korrekten und gesetzeskonformen Verhandlungsleitung und Beschlussfeststellung - hintanstellen.

Davon kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn es um die Frage geht, ob der Versammlungsleiter wegen eines in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt bestehenden Interessenkonflikts abberufen werden soll. Der Versammlungsleiter hat zwar Einfluss auf den Gang der Versammlung. Er kann aber weder Beschlussgegenstände von der Tagesordnung absetzen, noch die Versammlung vertagen. Ist ihm - wie regelmäßig so auch hier - die Feststellung des Ergebnisses der Abstimmungen übertragen, hat er zwar nicht nur die Stimmen zu zählen, sondern auch - vorläufig - zu entscheiden, ob einzelne Stimmen wegen eines Stimmverbots nicht zu berücksichtigen sind; das von ihm festgestellte Beschlussergebnis ist vorläufig verbindlich und kann - außer bei Nichtigkeit - nur durch eine Anfechtungsklage beseitigt werden. Bei dieser Feststellung hat der Versammlungsleiter jedoch kein Ermessen, sondern muss die gesetzlichen Regeln des § 47 GmbHG einhalten.

Für ein grundsätzliches Stimmrecht bei der Abstimmung über die Abwahl als Versammlungsleiters sprechen auch praktische Erwägungen. Ob ein Stimmverbot in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt besteht, kann im Einzelfall umstritten sein. Würde man dieses Stimmverbot auf die Abwahl als Versammlungsleiter erstrecken, könnte es - wie auch im vorliegenden Fall - zu einer Pattsituation kommen. Der satzungsmäßig berufene Versammlungsleiter hält sich weiter für zuständig. Die Gegenseite präsentiert einen anderen Versammlungsleiter. Es kommt zu parallelen Gesellschafterversammlungen. Derartige Schwierigkeiten gilt es - soweit möglich - zu vermeiden.
Die übrigen Gesellschafter werden durch die im Einzelfall bestehende Möglichkeit, dass der Versammlungsleiter sein Amt nicht ordnungsgemäß ausübt, nicht unzumutbar belastet. Verletzt der Versammlungsleiter grundlegende Regeln, kann er wegen dieses Verhaltens aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Übrigen können die Gesellschafter die Wirksamkeit der von dem Versammlungsleiter festgestellten Beschlüsse mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nachprüfen lassen.

Die Annahme, ein zu einem Stimmverbot führender Interessenkonflikt hinsichtlich eines Gegenstands der Tagesordnung begründe noch kein Stimmverbot bei der Abstimmung über die Versammlungsleitung, steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 29. März 1973 (II ZR 139/70, NJW 1973,
1039). Darin hat der Senat ein in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt bestehendes Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 GmbHG auch auf die Entscheidung erstreckt, ob der Punkt von der Tagesordnung abgesetzt werden soll. Dem lag eine Fallgestaltung zugrunde, in der der Mehrheitsgesellschafter ein Interesse daran hatte, dass ein Vertrag zwischen der Gesellschaft und einem von ihm abhängigen Unternehmen nicht in der Gesellschafterversammlung
erörtert wurde. Der Senat hat sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, dass der Gesellschafter, wenn er über den Geschäftsordnungsantrag abstimmt, ebenso befangen ist wie bei einer Abstimmung über die Hauptsache. Das ist - wie dargelegt - bei einer Abstimmung über die Person des Versammlungsleiters im Regelfall anders.

Anmerkung:

 


Sie haben Fragen zu unseren Leistungen?
Melden Sie sich gerne - wir freuen uns auf Ihre Nachricht!
☎ +49 (0)5221 - 276 95 95 ✉ info@hoffmannrichter.de 🖷 +49 (0)5221 - 276 95 99