Urteilsanzeige GmbH,GesR

31.01.2002

OLG Oldenburg Az (1 U 115/01) Link zur Originalentscheidung

(keine) Erfüllung Bareinlage bei Hinundherzahlen an GmbH&Co.KG

Die für den Gesellschafter vom Konto einer von ihm beherrschten Kommanditgesellschaft überwiesene Stammeinlage stellt in der Regel keine Erfüllung der Bareinlageverpflichtung gem. § 19 Abs. 1 und 2 GmbHG dar, wenn genau dieser Betrag nach kurzer Zeit (hier weniger als 40 Tage) an die KG wieder ausgekehrt wird. (Leitsatz)

Aus den Gründen:
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, zur Zahlung der Stammeinlage verurteilt. Der Beklagte ist nach wie vor verpflichtet, diesen Betrag gemäß § 19 Abs. 1 und 2 GmbHG i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Insolvenzschuldnerin vom 28. Dezember 1990 an die Klägerin als Insolvenzverwalterin zu leisten. Die Gutschrift auf dem Gesellschaftskonto mit Wert vom 18. Januar 1991 stellt keine Erfüllung im Sinn von § 362 Abs. 1 BGB dar.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages hatte der Beklagte die Stammeinlage in bar zu erbringen. Dabei ist die Einzahlung so zu bewirken, dass die Gesellschaft, im Gründungsstadium - wie hier - die Vorgesellschaft, durch ihren Geschäftsführer endgültig frei über den Betrag verfügen kann. Das ist hier eindeutig nicht der Fall.

Der Zahlungsvorgang vom 17./18. Januar 1991 hat deshalb die Einlageschuld des Beklagten nicht tilgen können, weil angesichts der in geringem zeitlichen Abstand erfolgten Hin und Herüberweisung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Einlagebetrag dem Beklagten selbst als Geschäftsführer zur endgültigen und freien Verfügung gestanden hat. Der Senat hat keine Veranlassung, von dieser langjährigen, gefestigten und sinnvollen Rechtsprechung abzuweichen.

Der erst weniger als vierzig Tage zuvor eingezahlte Betrag von 50.000,00 DM wurde schon am 26. Februar 1991 (am Tag der Eintragung der Insolvenzschuldnerin im Handelsregister) wieder an die Kommanditgesellschaft, von deren Konto diese Summe überwiesen worden war, ausgekehrt.

Bei dieser Verfahrensweise liegt es auf der Hand, dass keine endgültige, sondern nur eine zeitweilige Überweisung gewollt war. Der Umstand, dass das Geld nicht an den Beklagten persönlich, sondern an die Kommanditgesellschaft zurück gelangt ist, entlastet den Beklagten nicht, weil unzweifelhaft sowohl die Insolvenzschuldnerin als auch die KG von ihm beherrscht wurden.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob er zur Zeit der Hin und Herüberweisung des Geldes Kommanditist oder Komplementär der KG war.

Der Beklagte hat auch nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Entschluss, das Geld an die KG zurückzuzahlen erst nach dem 17. oder 18. Januar 1991 gefasst wurde. Allein die Vorlage der Kopie eines Darlehensvertrages vom 25. Februar 1991 reicht hierfür nicht aus. Abgesehen davon, dass das Datum des Vertrages schon deshalb zweifelhaft ist, weil in dem Vertrag die am selben Tag erfolgte Eintragung der Insolvenzschuldnerin im Handelsregister erwähnt wird, ist damit keineswegs ausgeschlossen, dass sich die Vertragsparteien bereits zuvor darüber einig gewesen sind, das Geld zurückzuzahlen, wofür sämtliche Umstände sprechen.

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, diese in der Rechtsprechung einhellige Auffassung laufe auf ein unzulässiges Thesaurierungsgebot für die Stammeinlage einer GmbH hinaus. Denn der Sache nach handelt es sich bei der hier praktizierten Verfahrensweise um eine der verdeckten Sacheinlage vergleichbare Konstellation. Wirtschaftlich betrachtet hat der Beklagte in die GmbH nur eine Darlehensforderung gegenüber der KG eingebracht. Dies wäre im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn er dabei nicht die Vorschriften über die Sachgründung umgangen hätte. Dazu wäre es z.B. erforderlich gewesen, dass der Beklagte im Interesse des Gläubigerschutzes offen legte, dass wertmäßig das Stammkapital der GmbH nur aus einer Darlehensforderung gegenüber der KG bestand, wie dies nach den Vorschriften über eine Sachgründung hätte erfolgen müssen. Weder das ist geschehen noch bestand nach dem Gesellschaftsvertrag überhaupt die Möglichkeit einer Sachgründung. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Auskehrung des Darlehensbetrages eine sinnvolle unternehmerische Entscheidung gewesen ist.

Anmerkung:

Dieser - völlig konsequenten - Entscheidung zufolge könnte wohl bei 99% aller insolventen GmbH & Co. KGs - genauer der jeweiligen Komplementärgesellschaften) eine Nachforderung der Bareinlage durch den Insolvenzverwalter gefordert werden.
Unsere Empfehlung: Stammkapital mindestens 6 Monate (und einen Bilanzstichtag) auf dem Konto der Verwaltungs-GmbH lassen.

 


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