Transparenzregister

Wir möchten uns mit folgendem Hinweis an Sie wenden:

Das Transparenzregister wurde durch in Deutschland schon 2017 zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt (EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015). Formeller Zweck des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Auch wenn das Transparenzregister also bereits seit einiger Zeit existiert, fristete das Register ein Schattendasein. Dies lag insbesondere darin begründet, dass "normale" Gesellschaften sich auf die sogn. "Mitteilungsfiktion" des Handelsregisters berufen konnten und keine Eintragung im Transparenzregister vornehmen lassen mussten. Dies hat sich seit 2021 geändert. Trotzdem sind zahlreiche Gesellschaften noch nicht im Transparenzregister eingetragen.


Dies bekommt spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist Ende Juni 2022 (GmbH) bzw. Ende Dezember 2022 (KG) eine völlig andere Gewichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist damit zu rechnen, dass zumindest gar nicht gemeldete Gesellschaften grundsätzlich (und vermutlich vollautomatisch) überprüft werden - und im Falle der Nichtmeldung ein Bußgeld verhängt wird. Dies beträgt selbst in "einfachen" Fällen zwischen 50,00 € und 150.000,00 €.

In der Praxis bedeutet dies für Sie, dass bei Veränderungen im Gesellschafterbestand neben der Anmeldung zum Handelsregister (um die sich im Regelfall ein Notar kümmert) eine weitere Meldung beim Transparenzregister erfolgen muss. Sie können diese Eintragungen grundsätzlich selbst vornehmen. Aber auch wenn das mit der Führung des Registers beauftragte Bundesanzeiger Verlag GmbH umfangreiche Informationen online zur Verfügung stellt, kann die Meldung im Einzelfall komplex sein.

Wir beraten Sie gerne!

Aktuell

Wir bieten Ihnen an, die Eintragung in das Transparenzregister für Sie zum Pauschalpreis vorzunehmen. Wir sind für Sie erreichbar - natürlich auch online. Rufen Sie uns an. ☎ +49 (0)5221 - 276 95 95 oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

 


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