Urteilsanzeige GmbH,UG

15.10.2009

OLG Hamm Az (I 15 Wx 208/09) Link zur Originalentscheidung

Gründung UG - Anmeldung Vertretungsbefugnis

Auch bei der Gründung einer UG im vereinfachten Verahren unter Verwendung des Musterprotokolls ist die gesetzliche allgemeine Vertretungsregelung gemäß § 35 GmbHG im Hinblick auf die Bestellung eines anderen oder weiterer Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden und einzutragen.

Aus dem Beschluss:
Die Geschäftsführerin der Antragstellerin meldete die nach Musterprotokoll erfolgte Gründung der UG unter Bezugnahme auf die Gründungsurkunde zur Eintragung im Handelsregister an. Die Anmeldung enthielt folgende Vertretungsregelung:

„Die Vertretung der Gesellschaft ist allgemein wie folgt geregelt:
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten.

Der Geschäftsführer ist befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit als Vertreter eines Dritten zu vertreten, vertritt ansonsten die Gesellschaft gemäß der allgemeinen Vertretungsregelung.“

Das Registergericht und die Beschwerdekammer vertrat, die Meinung, es sei kein Raum für eine allgemeine Vertretungsregelung betreffend mehrerer Geschäftsführer, weil nach dem Gesellschaftsvertrag nur ein Geschäftsführer bestellt werden sei und die Bestellung mehrerer Geschäftsführer einer Änderung des Gesellschaftsvertrages bedürfte.

Da die Gesellschaft nach dem geschlossenen Gesellschaftsvertrag nur einen Gesellschafter hat, gilt das Musterprotokoll. Dieses enthält keine allgemeine Vertretungsregelung, sondern nur die Befugnisse des bestellten, d.h. in der Urkunde namentlich benannten Geschäftsführers.

Auch wenn das Musterprotokoll keine allgemeine Vertretungsreglung enthält, so schließt §2 1a GmbHG nicht aus, das eine entsprechende Regelung in das Protokoll aufgenommen wird. §2 1a 3 GmbHG schließt nur aus, dass vom Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Dies ist hier nicht geschehen.

Damit die Feststellung der Vertretungsbefugnis erleichtert wird, schreibt § 10 GmbHG vor, das in das Handelsregister einzutragen ist, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Anzumelden ist neben der konkret anzugebenden personenbezogenen Vertretungsbefugnis der bestellten Geschäftsführer, die gemäß § 43 Nr. 4b HRV in Spalte 4 Unterspalte b des Handelsregisters einzutragen ist, auch abstrakt die allgemein geltenden Vertretungsreglung, die gemäß § 43 Nr. 4a HRV in Spalte 4 Unterspalte 4a des Handelsregisters einzutragen ist.

Eine solche allgemeine Vertretungsregelung enthält die Anmeldung, deren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 35 GmbHG entspricht. Das die Beteiligte derzeit nur einen Geschäftsführer und nicht mehrere hat, steht dem nicht im Wege.

Denn die abstrakte allgemeine Vertretungsreglung dient auch dazu, dass das Handelsregister auch bei zukünftigen Veränderungen in der Person und in der Zahl der Geschäftsführer deren Vertretungsbefugnis ausweist, so dass bei Änderung in der Geschäftsführung es keiner besonderen Anmeldung und Eintragung in der Vertretungsbefugnis bedarf.

Die Gründung der Gesellschaft nach dem Musterprotokoll schließt keineswegs aus, dass die Gesellschafterversammlung zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Person als Alleingeschäftsführer oder neben diesem weitere Geschäftsführer bestellt.

Für so bestellte Geschäftsführer gilt nicht die konkrete Vertretungsbefugnis nach dem Musterprotokoll, sondern die allgemeine gesetzliche Regelung des § 25 GmbHG, die dementsprechend als abstrakte Vertretungsregelung im Handelsregister eingetragen werden muss.

Anmerkung:

Soweit so klar: Auch bei der UG können weitere Geschäftsfüherer bestellt werden; die allgemeine Vertretungsbefugnis muss angemeldet und eingetragen werden.

Eine (spannende) Frage bleibt wohl (noch): was passiert mit der konkreten Vertretungsbefugnis des ersten Geschäftsführers wenn ein zweiter Bestellt wird (der ohne Satzungsänderung nur einzelvertretungsberechtigt sein kann).
Hier scheinen die OLG Hamm und Stuttgart tatsächlich zu meinen, die einmal konkret erteilte § 181 BGB-Befreiung des ersten würde mit der Bestellung eines zweiten Geschäftsführers zu erlöschen. Dies dürfte sich wohl (hoffentlich) nicht durchsetzen.

 


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